UPDATE:
Am 7. April 2023 endet die Corona-Impfverordnung des Bundesministerium für Gesundheit. Das heißt, ab dem 8. April 2023 sind die
Krankenkassen für die Kostenübernahme der Corona-Impfung zuständig. Bisher konnte jedoch mit den Krankenkassen keine Einigung zur Kostenübernahme gefunden werden. Daher muss laut KV Nordrhein ab dem
8. April vorübergehend eine Abrechnung über eine private Rechnung erfolgen, diese kann dann im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens von den Versicherten bei der Krankenkasse eingereicht
werden.
CORONA-IMPFUNG Auffrischung
Laut der derzeit geltenden Empfehlung für weitere Booster-Impfung (2. Booster-Impfung oder ggf. weitere) sollen folgende Personengruppen eine Auffrischimpfung erhalten:
Derzeit geltende Empfehlung:
- Menschen mit nachgewiesener schwerer Immunschwäche.
Sollten frühestens nach 3 Monaten nach der letzten Impfung / Infektion mit Covid eine weitere Booster-Impfung erhalten.
- Personen ab dem Alter von 60 Jahren
- BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Personen im Alter ab 5 Jahren mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben (s. u.)
- Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solchen mit direktem PatientInnen- bzw. BewohnerInnenkontakt
Sollten frühestens nach 6 Monaten nach der letzten Impfung / Infektion eine weitere Booster-Impfung erhalten.
Personen im Alter ab 18 Jahren mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben, z.
B.
- Angeborene oder erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression (z. B. HIV-Infektion, Z. n. Organtransplantation mit immunsuppressiver Therapie)
- Autoimmunerkrankungen, inkl. rheumatologische Erkrankungen
- Chronische Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Chronische Krankheiten der Atmungsorgane
- Chronische Lebererkrankungen, inkl. Leberzirrhose
- Chronische Nierenerkrankungen
- Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
- Chronische neurologische Erkrankungen
- Demenz oder geistige Behinderung
- Psychiatrische Erkrankungen
- Stoffwechselerkrankungen, inkl. Adipositas mit Body Mass Index (BMI) > 30 kg/m2 und Diabetes mellitus
- Trisomie 21
- Krebserkrankungen unter immunsuppressiver, antineoplastischer Therapie
- Frauen im gebärfähigen Alter, noch ungeimpfte Schwangere
ab dem 2. Trimenon sowie noch ungeimpfte Stillende
Definition weiterer besonders gefährdeten Gruppen:
- BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Enge Kontaktpersonen von Schwangeren oder Personen mit einem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe
- Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder Personen in
Schlüsselpositionen, z. B.
Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
Personal mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen in medizinischen Einrichtungen
Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und stationären Altenpflege oder Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
Tätige in Gemeinschaftsunterkünften
Medizinisches Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
LehrerInnen und ErzieherInnen
Beschäftigte im Einzelhandel
Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung
Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen
Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur
Bei besonders gefährdeten Personen (z. B. Hochbetagten, BewohnerInnen von Altenpflegeheimen, Immundefizienten) kann es unter Berücksichtigung der bisherigen
SARS-CoV-2-Antigenexpositionen (Infektion/Impfung) u. a. aufgrund der Immunoseneszenz sinnvoll sein, nach dem 4. Ereignis (z. B. 2. Auffrischimpfung) noch eine weitere Impfstoffdosis im Abstand von 6
Monaten zum vorangegangenen Ereignis zu verabreichen. Die Indikation sollte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Gefährdung individuell durch die behandelnden ÄrztInnen getroffen
werden.
(Quelle: STIKO Epidemiologische Bulletin 8/2023)